1.0 Angebote, Aufträge
1.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Alle Vereinbarungen, insbesondere die Annahme uns erteilter Aufträge, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung 1.2 Angebote des Verkäufers sind bis zur schriftlichen Bestätigung des auf das Angebot hin erteilten Auftrags unverbindlich. Mündliche und telefonische Absprachen werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer wirksam. Handelsvertreter oder Reisende des Verkäufers sind nur Vermittler und zum rechtsgeschäftlichen Abschluß nicht berechtigt. 1.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben geben nur Annäherungswerte wieder und stellen keine zugesicherte Eigenschaft der Ware dar. An allen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. 1.4 Für Beschädigungen oder Verluste der uns vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Muster usw. übernehmen wir keine Haftung mit Ausnahme derjenigen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2.0 Preise 2.1 Die Preise gelten ab Versandlager ohne Verpackung und ohne Versandkosten. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluß und Lieferung die Preise unserer Vorlieferanten, Frachten und/oder öffentlichen Abgaben, können wir den Preis entsprechend anheben; gegenüber Nicht-Kaufleuten gilt dies nur, falls die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen soll. Bei Preisen, denen offensichtlich eine Fehlkalkulation zugrunde liegt, ist der Verkäufer zur entsprechenden Berichtigung berechtigt.
3.0 Werkzeugkosten 3.1 Anteilige Werkzeugkosten werden sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. 3.2 Die Amortisationsbedingungen werden, sofern nichts abweichendes schriftlich festgelegt, mit 10,--Euro p. 100kg bis zur Höhe des gezahlten Werkzeugkosten-Anteils, jedoch nicht länger als 2 Jahre festgelegt. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst. Diese verbleiben im Eigentum des Lieferers.
4.0 Lieferung 4.1 Von uns angegebene Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. 4.2 Bei Eintritt höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung und sonstigen Leistungs-Hindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt , steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Der Käufer kann erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er diesen Rücktritt unter einer angemessenen Nachfrist vorher schriftlich angedroht hat. 4.4 Der Verkäufer ist, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, zu Teillieferungen berechtigt. Abrufe und Spezifikationen einzelner Teilleistungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt, so gilt eine Zeit von 3 Monaten. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so ist der Lieferer nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.0 Abnahme 5.1 Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, so erfolgt die Abnahme im Lieferwerk. Sämtliche Abnahmekosten , persönliche Fahrt und Aufenthaltskosten des Abnehmers werden vom Besteller getragen. Verzichtet der Käufer auf Abnahme im Lieferwerk, so gilt die Ware als abgenommen, sobald sie das Werk verlässt. Dies gilt auch für den Fall , dass sich der Verkäufer in den zur Fertigung benötigten Rohstoffen nicht oder nicht zu den bis Auftragserteilung gültigen Preisen eindecken kann.
6.0 Zahlung 6.1 Der Rechnungsbetrag ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. 6.2 Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto auf den reinen Warenwert angerechnet . Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Verkäufer über das Geld verfügen kann. Ein Skontoabzug ist unzulässig , soweit Kaufpreisforderungen auf Grund älterer fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind. 6.3 Zu einer Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nicht verpflichtet, Akzepte, Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen, gelten jedoch bis zur Einlösung des Papiers nicht als Zahlung. 6.4 Bei geringsten Anzeichen, die auf eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers schließen lassen, behält sich der Verkäufer vor, gegen Rückgabe der Akzepte , Wechsel oder Scheck eine Barzahlung zu verlangen. Verpflichtungen jeglicher Art, die sich aus den Akzepten oder Wechsel des Käufers ergeben, müssen vom Verkäufer nicht übernommen werden. 6.5 Bei Überschreitung vereinbarter Zahlungsfristen hat uns der Käufer als Verzugsschaden Zinsen von 4% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu erstatten, ohne dass es einer schriftlichen Mahnung unsererseits bedarf. Bei Nichtkaufleuten gilt dies nur im Falle des Zahlungsverzugs. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. 6.6 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Käufer nicht eingehalten, oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. In diesem Falle sind wir berechtigt, für anstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen. 6.7 Der Käufer ist nicht berechtigt, unsere Forderungen um Gegenforderungen zu kürzen, es sei denn, dass diese von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer ist kein Kaufmann und das Zrückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
7. Versand Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Steht die Ware versandbereit und verzögert sich die Absendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über.
8.0 Gewährleistung 8.1 es gelten nur solche Eigenschaften der Ware als zugesichert, die wir ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet haben.
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8.2 Einen Mangel hat der Käufer unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort uns schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. War der Mangel trotz sorgfältiger Prüfung der Ware bei Ablieferung nicht erkennbar, ist er unverzüglich nach seiner Entdeckung zu rügen. Letzteres gilt nur , wenn der Käufer Kaufmann ist. 8.3 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte, oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach , dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten. 8.4 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge ist unsere Gewährleistungs-Verpflichtung nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatz-Lieferung endgültig fehl, ist der Käufer zur Wandlung oder Minderung berechtigt. Voraussetzung ist, dass die Waren sich noch in demselben Zustand wie bei der Lieferung befinden.8.5 Gewährleistungsansprüche von Kaufleuten verjähren einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung durch uns, spätestens aber drei Monate nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Gegenüber Nicht-Kaufleuten verbleibt es hinsichtlich der Verjährung bei den gesetzlichen Bestimmungen. 8.6 Über die Gewährleistung hinausgehende Schadens-Ersatzansprüche, z.B. wegen positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen oder auf dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft der Ware beruhen. 8.7 Sämtliche vertragliche Gewährleistungs- und Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten nach Lieferung an den Käufer.
9.0 Eigentumsvorbehalt 9.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen beglichen sind. Dies gilt auch bei Zahlungen des Käufers auf die von ihm besonders bezeichneten Forderungen 9.2 Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des §950BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware nach Abschnitt 9.1. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindungen oder Vermischungen der Vorbehaltsware durch den Käufer mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand, steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Abschnitt 9.1. 9.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Käufer gehörende Sache als Hauptsache im Sinne §947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Käufer die Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Abschnitt 9.1. 9.4 Der Käufer hat die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich zu verwahren. Auf Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es uns ermöglichen mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen. 9.5 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von uns gezogenen Umfang veräußern, so dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Abschnitt 9.6 bis 9.8 auf uns übergehen. 9.6 Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werk- oder Werklieferungsverträgen, bereits jetzt mit allen Neben-Rechten an uns ab. Sie dienen in dem selben Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. 9.7 Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren , so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziffer 9.2 bzw. 9.3 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumanteils. 9.8 Der Käufer ist berechtigt, bis auf Widerruf Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Abschnitt 9.5 bis 9.7 einzuziehen. 9.9 Erfüllt der Käufer Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern,
- so können wir die Weiterveräußerung , die Be- und Verarbeitung des Vorbehalts sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen,
- erlischt das Recht des Käufers zum Besitz der Vorbehaltsware; wir sind dann berechtigt. Das Betriebsgelände des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers in Besitz zu nehmen und sie , unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten, den Verwertungserlös rechnen wir dem Käufer nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuß zahlen wir ihm aus
- hat uns der Käufer auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir die Abtretung offen legen und die Forderung einziehen könne; alle uns aus Abtretung zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Käufer fällig sind;
- sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen
- 10.0 Urheberrecht 10.1 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Patent-, Muster- oder Markenrechte Dritter verletzt, haftet der Besteller dem Verkäufer für den daraus erwachsenen Schaden und entgehenden Gewinn
11.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand 11.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefervertrag ergebenden Ansprüche ist der Sitz des Verkäufers. Als Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag wird das zuständige Amtsgericht des Verkäufers vereinbart. 11.2 Die Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
Stand Jan. 2006
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